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   OLG Brandenburg, 24.05.2022 - 6 U 9/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13746
OLG Brandenburg, 24.05.2022 - 6 U 9/22 (https://dejure.org/2022,13746)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2022 - 6 U 9/22 (https://dejure.org/2022,13746)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 6 U 9/22 (https://dejure.org/2022,13746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche aus einem Kaufvertrag über Filz; Verfristete Berufung; Nutzungspflicht elektronischer Signaturen; Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung wegen technischer Unmöglichkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 27.07.2022 - 16 U 117/20

    BU-Versicherung; Mehrvergleich wegen Beendigung des Vertrags; Vergleichswert

    Die hier unter dem 30.03.2022 abgegebene Widerrufserklärung ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt und damit nichtig (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. vom 24.05.2022 - 6 U 9/22, juris Rn. 9 unter Hinweis auf BT-Drucks.17/12634, Seite 27; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 130 d Rn. 4; BeckOK ZPO/von Selle, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 130 d Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2022 - 8 A 10330/22

    Nicht formgemäße Einreichung eines Berufungszulassungsantrags als elektronisches

    Diese Lesart findet ihre Stütze auch in der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des Paragrafen 130d ZPO (BT-Drucks. 17/12634, S. 27), nach der die Glaubhaftmachung lediglich dann nachgeholt werden kann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 6 ZB 22.30401 -, Juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 16 B 69/22 -, juris Rn. 7; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 6 U 9/22 -, juris Rn. 11 zu § 130 ZPO).
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